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Unterliegen Kirchen in Bayern dem Lichtverschmutzungs-Gesetz?

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„Die Kirche befindet sich nicht im gemeindlichen Besitz, folglich handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage der öffentlichen Hand und somit findet der Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung und die Kirche darf auch nach 23 Uhr noch beleuchtet sein“

So und so ähnlich begründen manche Gemeinden in Bayern, warum das Kirchengebäude auch nach 23 Uhr noch beleuchtet wird.

Der in diesem Zusammenhang zitierte Artikel 9 Absatz 1 des BayImSchG lautet wortwörtlich: „Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.“ [Quelle].

Dieses Lichtverschmutzungs-Gesetz gilt seit 1.8.2019 und kam infolge des Volksbegehren Artenschutz „Rettet die Bienen“ im Juli 2019 zustande, um die stark bedrohte Insektenfauna vor Lichtverschmutzung zu schützen sowie ganz allgemein den Artenschutz in Bayern zu stärken.

Die zu klärende Frage lautet also:

Gibt es in Bayern Kirchen, die nicht „öffentlich“ sind und somit uneingeschränkt beleuchtet werden dürfen?

 
Die Antwort darauf lautet: So gut wie keine.

Nahezu alle Kirchen in Bayern sind „öffentlich“. Dies begründet zum einen die Widmung – diese ist bei Kirchen öffentlich. Vor allem aber liegt als Begründung der Körperschaftstatus zugrunde (siehe hier). Kirchen in Bayern sind also üblicherweise Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG).

Explizit sind dies [Quelle]:

  • die Römisch-Katholische Kirche
  • die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
  • die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern
  • die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern
  • die Evangelisch-methodistische Kirche
  • die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden
  • die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland
  • der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
  • der Bund für Geistesfreiheit Bayern
  • der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
  • die Christian Science in Bayern
  • die Neuapostolische Kirche Süddeutschland
  • die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern
  • die Christengemeinschaft in Bayern
  • die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
  • der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
  • der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
  • die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa
  • die Jehovas Zeugen in Deutschland
  • die Humanistische Vereinigung Deutschlands – Bayern

 
Aus dem Umfang dieser Liste ergibt sich, dass in Bayern so gut wie alle Kirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Folglich sind deren Gebäude öffentlich und damit bauliche Anlagen der öffentlichen Hand. Die „Öffentlichkeit“ ergibt sich auch aus dem Konkordatsvertrag von 1817 [Quelle], wonach der Unterhalt der Kirchen öffentliche Aufgabe ist.

Das bedeutet: Bis auf wenige Ausnahmen unterliegen alle Kirchen in Bayern dem Lichtverschmutzungs-Gesetz (Art.9 BayImSchG) und

Somit gilt: Kirchen in Bayern dürfen nur bis spätestens 23 Uhr beleuchtet werden

Dass das Bayerische Immmissionsschutzgesetz Kirchen explizit mit einbezieht, beweist eine entsprechende Information des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, die lautet:

Was sind „bauliche Anlagen der öffentlichen Hand“?
Das Verbot der Fassadenbeleuchtung gilt für alle öffentlichen Gebäude wie Schlösser, Rathäuser, Kirchen, Ämter, touristischen Anlagen etc. ab 23 Uhr bis zur Morgendämmerung (vgl. Gesetzesbegründung LT–Drucksache 18/1816).

 
Nachzulesen hier: ► www.stmuv.bayern.de/service/faq/
 
In diesem Zusammenhang hat uns das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) auf unsere Nachfrage hin geantwortet: „Das StMUV legt Art. 9 Abs. 1 BayImSchG dahin aus, dass das darin verankerte Verbot der Fassadenbeleuchtung für alle baulichen Anlagen gilt, die sich im Eigentum des Staates oder anderer öffentlich-rechtlich verfasster Institutionen befinden. Dementsprechend richtet sich der Normbefehl auch an die öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften.“

Fazit: Egal wer der Betreiber der Beleuchtung ist: Kirchen in Bayern dürfen nur bis 23 Uhr angestrahlt werden

 


Autor: Dipl. Ing. (FH) Manuel Philipp (Teammitglied paten-der-nacht.de)


 

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